Mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Immobilienagentur SOLIS NEKRETNINE gemäß Artikel 28 des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr und in der Vermietung von Immobilien, wird die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermittler im Immobilienverkehr und der Vermietung von Immobilien und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person) geregelt. Durch den Abschluss des Vertrages über die Vermittlung bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen vetraut ist und dass er mit ihnen einverstanden ist.
Die Vermittlung erfolgt aufgrund vom Vertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr bzw. über die Vermietung von Immobilien. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler geschlossen.
Der Auftraggeber darf gleichzeitig mit mehreren verschiedenen Vermittlern Verträge über die Vermittlung abschließen (außer im Fall einer ausschließlichen Vermittlung).
Der Käufer bzw. Mieter als Auftraggeber ist verpflichtet, eine Vermittlungsgebühr jenem Vermittler zu zahlen, der ihm als erster die Besichtigung der betreffenden Immobilie ermöglicht hat, bzw. dem der dem Auftraggeber zunächst die Immobilie vorgestellt hat. Für den Fall, dass der Auftraggeber (Käufer / Mieter) betreffende Immobilie schon besichtigt hat (durch einen anderen Vermittler oder alleine) bevor ein Vermittler der Agentur SOLIS NEKRETNINE diese ihm gezeigt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler darüber Bescheid zu geben, damit eine Immobilie nicht wiederholt besichtigt wird und damit auf diese Weise mögliche Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler oder aber zwischen den Vermittlern selbst vermieden werden. Falls der Auftraggeber nicht handelt wie oben vorgesehen, wird es so genommen, als ob er die Immobilie durch den Vermittler der Agentur SOLIS NEKRETNINE zunächst besichtigt hätte.
Der Verkäufer bzw. Vermieter als Auftraggeber ist verpflichtet, eine Vermittlungsgebühr dem Vermittler zu zahlen, der ihn zuerst in Kontakt mit einem potentiellen Käufer bzw. Mieter gebracht hat. Falls der Vermittler den Auftraggeber (Verkäufer / Vermieter) in Verbindung mit einer Person bringt, die bereits betreffende Immobilie besichtigt hat, ist der Autraggeber verpflichtet, dem Vermittler darüber Bescheid zu geben, um potenzielle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler oder zwischen den Vermittlern zu vermeiden. Im Falle dass der Auftraggeber nicht so handelt, wird es so gehalten, dass der Autraggeber mit einem potentiellen Käufer bzw. Mieter zum ersten Mal durch den Vermittler der Agentur SOLIS NEKRETNINE in Verbindung gebracht worden ist.
Der Käufer bzw. Mieter als Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar vor der Besichtigung der Immobilie eine Bestätigung über die Immobilienbesichtigung zu unterzeichnen. Damit wird bestätigt, dass der Autraggeber die Immobilie zum ersten Mal durch den Vermittler gesehen hat.
Für den Fall, dass der Käufer bzw. Mieter die Bestätigung vom vorherigen Absatz zu unterzeichnen weigert, wird der Vermittler nicht verpflichtet, ihm die betreffende Immobilie zu zeigen. Falls der Vermittler die Immobilie, trotz der Ablehnung die Bestätigung zu unterzeichnen, zeigt, und der Käufer bzw. Mieter oder mit ihm verbundenen Parteien, beschrieben im Teil II, letzter Satz dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, einen Vertrag über den Immobilienverkehr oder über die Vermietung der betreffenden Immobilie abschließen, wird die Tatsache, dass der Käufer bzw. Mieter in Verbindung mit dem Verkäufer bzw. Vermieter durch den Vermittler gebracht wurde mit anderen Beweismittel bewiesen werden- Zeugen, schriftlichen oder elektronischen Dokumenten, Textnachrichten und Ähnlichem.
Es wird angenommen, dass der Makler dem Auftraggeber Kontakt mit einer anderen Person (einer natürlichen oder juristischen) zwecks der Verhandlungen, um ein Rechtsgeschäft zu schließen, ermöglicht hat, vor allem, wenn:
Der Makler hat das Recht, mit Zustimmung des Auftraggebers (Verkäufer bzw. Vermieter) Fotos oder ein Video von der Immobilie zu machen, deren Verkehr durch den Vetrag über den Immobilienverkehr geregelt wird. Hergestellte Fotos oder Videoaufnahmen darf der Makler nicht für andere Zwecke verwenden, außer für die Darstellung der betreffeden Immobilie einem potenziellen Käufer bzw. Mieter, für die Werbung der Immobilie auf der Website oder für die Immobilienanzeige im Internet
Der Vermittler hat das Recht, in schriftlicher oder elektronischer Form, einen Vertrag abzuschließen, mit dem er seine Rechte und Pflichten aus dem Vetrag über die Vermittlung auf einen anderen Vermittler überträgt, ganz oder teilweise, wenn der Auftraggeber damit im Vertrag über die Vermittlung ausdrücklich zustimmt. Der Makler ist verpflichtet eine Kopie des Vertrags über die Untervermittlung an den Auftraggeber innerhalb von drei Tagen ab dem Tag des Abschlusses des Vertrages zu übergeben.
Der Makler hat das Recht für die erbrachten Leistungen Rechnung an den Auftraggeber auszustellen gemäß dem abgeschlossenen Vertrag über die Vermittlung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kunde kann durch im Vertrag explizite Klausel über die exklusive Vermittlung vereinbaren, dass er in der vereinbarten Laufzeit die Immobilie nicht persönlich verkaufen wird, die Gegenstand des Vertrages über die Vermittlung ist, noch wird er einen anderen Makler beauftragen.
Falls der Auftraggeber während der Gültigkeit der Klausel über die exklusive Vermittlung ein Rechtsgeschäft bezüglich der betreffenden Immobilie abschließt, vermittelt durch einen anderen Makler oder persönlich ohne Vemittlung, ist verpflichtet, dem Makler mit dem er den Vertrag über die exklusive Vermittlung abgeschlossen hat, eine Maklerprovision als Schadenersatz zu zahlen.
Der Vermittler ist verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich vor der Bedeutung und den Rechtsfolgen der Klausel über die exklusive Vermittlung zu warnen.
Der Vermittler erwirbt das Recht auf Vermittlungsgebühr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, es sei denn, der Vermittler und der Kunde haben sich geeinigt, dass das Recht auf eine Vermittlungsgebühr zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vorvertrages erworben wird.
Ein Vermittler kann nicht teilweise Zahlung von Vermittlungsgebühren im Voraus verlangen, also vor dem Abschluss eines Vorvertrages oder Vertrages.
Die Höhe der Vermittlungsgebühr beziehungsweise die Art und Weise wie sie bestimmt wird, wie auch die Höhe der Kosten für zusätzliche Dienstleistungen des Vermittlers, sind mit der Preisliste der Vermittlungsleistungen bestimmt, welche ein integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.
Die Kosten für die notwendigen Unterlagen zum beweisen des Eigentumes an einer Immobilie (Katasterauszug u.Ä.) sind vom AUFTRAGGEBER zu tragen, wenn nicht anders im Vermittlungsvertrag geregellt ist.
Der Vermittler kann für zusätzliche Kosten, die für die Ausführung von Aufträgen notwendig sind, Entschädigung vereinbaren, unabhängig vom Erfolg der Vermittlung, und Zahlung im Voraus für gewisse Ausgaben verlangen, wenn sowas ausdrücklich im Vermittlungsvertrag angegeben ist.
Der Vermittler hat das Recht auf eine Vermittlungsgebühr, wenn der Ehepartner oder Lebenspartner, Nachkomme, Eltern oder eine andere Person die der Vermittler in Verbindung mit dem Auftraggeber gebracht hat, das Vermittlerte Rechtsgeschäft abschließt.
Als in Verbindung stehende Parteien werden, neben aufgeführten Verwandten, auch die Eltern des Ehepartners oder Lebenspartners, seine Geschwister wie auch die juristische Person, die im Besitz des potentiellen Käufers ist, oder desen in diesen Aufsatz aufgefühten Verwandten, wie auch Personen, die bei der Präsentation der Immobilie anwesend waren, betrachtet.
Wenn nach Ablauf des Vermittlungsvertrages auf der Grundlage der Kündigung des Auftraggebers, der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließt, welches eine direkte Folge der Vermittlung des Vermittlers vor dem Ablauf des Vermittlungsvertrages ist, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Vermittler die vereinbarte Vermittlungsgebühr in ihrer Gesamtheit zu bezahlen, wenn nicht anders im Vermittlungsvertrag geregellt wurde.
Wenn unter Bedingungen im vorstehenden Absatz, der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließt, das im Wesentlichen ein Ergebnis der Vermittlung des Vermittlers vor dem Ablauf des Vermittlungsvertrages ist, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Vermittler eine entsprechende Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn nicht anders im Vermittlungsvertrag geregellt wurde.
Der Vermittler bzw. Untervermittler hat kein Recht auf Berechtigung, wenn er mit dem Auftraggeber im eigenen Namen, als Vertragspartei, ein Vertrag über Immobilienverkehr für die Vermittlerte Immobilie abschließt bzw. wenn so ein Vertrag mit dem Auftraggeber eine Person abschließt, die für den Vermittler eine Vermittlung leistet.
Der Vermittler ist nicht verpflichtet, eine Vermittlungsgebühr zurückzuzahlen (im Falle der Beendigung des Vertrages oder Vorvertrages, oder Abbrechung einer der Parteien usw.), wenn nicht anders im Vermittlungsvertrag geregellt wurde.
Der Vermittler muss beim Vermitteln bzw. der Durchführung von Tätigkeiten die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand sind, mit der notwendigen Sorgfalt handeln.
Der Vermittler ist dem Auftraggeber gemäß dem Gesetz für Schäden verantwortlich, die aufgrund von Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Verpflichtungen entstehen.
Der Vermittler ist nicht für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen von der Vertragsparteien verantwortlich.
Der Vermittler ist für die Qualität der Immobilien, die Gegenstand des Verkehrs sind, nicht verantwortlich, und auch nicht für verschwiegene Mängel (es sei denn, der Verkäufer hat den Vermittler schriftlich über die verschwiegene Mängel informiert, und der Vermittler dies vom Käufer verborgen hat).
Im abgeschlossenen Vermittlungsvertrag wird die Laufzeit des Vertrages bestimmt. Sofern nichts anderes vereinbart, so gilt, dass der Vertrag für ein Jahr geschlossen wurde.
Der Vermittlungsvertrag hat keine rechtliche Wirkung mehr nach Abschluss des Rechtsgeschäftes das Gegenstand des Vertrages war, nach Ablauf der Frist des Vertrages (wenn der Vermittlungsvertrag nichts anderes bestimmt), oder durch Kündigung des Kunden, die in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird.
Die Kündigung des Vermittlungsvertrags muss nicht erklärt werden, kann jederzeit gegeben werden (mit Ausnahme der exklusiven Vermittlung, wo die Frist als ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens betrachtet wird) und hat rechtliche Wirkung ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der anderen Partei.
Über die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die weder durch den Vermittlungsvertrag, noch durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, sind unmittelbar die Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung in Verkehr von Immobilien, andere Vorschriften für diesen Bereich und das Schuldrecht anzuwenden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vermittlungsvertrages, sind in einem prominenten Platz in den Geschäftsräumen des Vermittlers hervorgehoben und auf der Webseite des Vermittlers veröffentlicht.
KAUF/VERKAUF (Gebühren werden als Prozentsatz des vereinbarten Gesamtpreis berechnet)
Verkauf (Provision für die Vermittlung beim Verkauf der Immobilie wird vom Verkäufer in Rechnung gestellt)
Kauf (Gebühr für die Vermittlung bei dem Kauf einer Immobilie wird vom Käufer in Rechnung gestellt)
Tauschen (Provision wird von jeder Seite in Rechnung gestellt)
Vermieter (Provision vom Vermieter)
Der Mieter (Gebühren von Mieter)
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuer von 20%) nicht im Preis inbegriffen.
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